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Climate Action

Die klimapolitischen Zuständigkeiten der EU

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Sowohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten machen Klimapolitik – doch wer tut was?

Die Europäische Union hat lediglich die Zuständigkeiten (Befugnisse), die ihr von den Mitgliedstaaten in den Verträgen übertragen wurden. In anderen Bereichen sind weiter die Mitgliedstaaten zuständig.

Gemäß den Artikeln 11 und 191–193 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die EU befugt, in allen Bereichen der Umweltpolitik tätig zu werden. Das betrifft auch den Klimawandel. Ihr Handlungsspielraum wird dabei durch das Subsidiaritätsprinzip eingeschränkt.

Die Bekämpfung des Klimawandels zählt zu den geteilten Zuständigkeiten: Sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten können hier rechtsverbindliche Akte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen dies jedoch nur tun, wenn die EU ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder ausdrücklich entschieden hat, sie nicht mehr auszuüben.  Innerhalb der Mitgliedstaaten fallen bestimmte Bereiche möglicherweise in die Zuständigkeit lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften.

Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten für die Anwendung des EU-Rechts vor Ort zuständig.

EU-weite Klimaneutralität

Nach dem Europäischen Klimagesetz ist die EU rechtlich dazu verpflichtet, bis 2050 klimaneutral zu werden. Dazu gehört auch das Etappenziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken.

Es steht den Mitgliedstaaten frei, sich ehrgeizigere Zwischenziele zu setzen. Die Wahl der Methoden zur Senkung der Emissionen auf ihrem Hoheitsgebiet liegt ebenfalls in ihrer Hand.

Die Konzepte zur Emissionssenkung sind von Sektor zu Sektor unterschiedlich.

EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS)

Mit dem EU-EHS wurde in der EU eine Obergrenze für die Gesamtemissionen bestimmter Wirtschaftszweige eingeführt – insbesondere Energieversorgung, energieintensive Industrien und Flugverkehr – und es wurde ein Marktplatz für Emissionszertifikate eingerichtet und so das CO2 bepreist.

Die Durchführung des EU-EHS zählt zu den geteilten Zuständigkeiten:

  • Die Kommission wird tätig, wenn einheitliche Bedingungen für die Durchführung auf EU-Ebene nötig sind, um einen harmonisierten Ansatz in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, d. h. um über die Zuteilung freier Zertifikate zu bestimmen und Emissionen zu überwachen, zu melden und zu überprüfen.
  • Die Mitgliedstaaten teilen die Zertifikate ihren jeweiligen Industrieunternehmen zu und verfolgen und validieren die tatsächlichen Emissionen entsprechend der jeweils zugewiesenen Menge. Einige Mitgliedstaaten betreiben Auktionsplattformen. Auch werden die Einnahmen aus dem EHS von den Mitgliedstaaten für den Klimaschutz eingesetzt.

Lastenteilung

In der Lastenteilungsverordnung geht es um die Emissionen aus dem Inlandsverkehr (außer Flugverkehr), Gebäuden, Landwirtschaft, Abfall und kleinen Industrieanlagen in der EU. Bis 2030 werden diese Emissionen gegenüber dem Stand von 2005 um 40 % gesenkt.

Alle Mitgliedstaaten machen dabei mit, wobei die nationalen Ziele zwischen -10 % und -50 % liegen. Die Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung und die Erreichung dieser Zielvorgaben durch eine Mischung aus EU-Maßnahmen und nationalen Maßnahmen zuständig. Innerhalb der Mitgliedstaaten können einige von diesen Bereichen in die Zuständigkeit lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften fallen.

Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)

Mit der LULUCF-Verordnung wird für den Nettoabbau von CO2 durch natürliche Senken ein EU-Ziel von minus 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalenten bis 2030 vorgegeben. Für jeden Mitgliedstaat gelten bestimmte Zielvorgaben.

Es liegt in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten, für ihren CO2-Abbau zu sorgen und ihn auszubauen, um das neue EU-Ziel zu erreichen. Sie verfügen über zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Landbewirtschaftung, dazu gehören auch die nachhaltige Waldbewirtschaftung und die Wiedervernässung von Torfmooren. Um den höheren Zielsetzungen für die Landbewirtschaftung Rechnung zu tragen, aktualisieren sie ihre strategischen Pläne im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).

CO<sub>2</sub>-Normen für Pkw und Kleintransporter

Alle ab dem 1. Januar 2035 in der EU neu zugelassenen Pkw und leichten Nutzfahrzeuge müssen emissionsfrei sein, wobei ab 2030 bestimmte Emissionsreduktionsziele gegenüber 2021 gelten. Außerdem werden für die einzelnen Hersteller jährliche Zielvorgaben festgelegt.

Den Mitgliedstaaten kommt dabei eine Schlüsselrolle zu, da der Erfolg dieser neuen Politik von der Erhöhung der Anzahl der Landestationen in der ganzen EU abhängt. Im Rahmen der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe werden die Mitgliedstaaten mithilfe der örtlichen Behörden die Ladekapazität parallel zu den Verkaufszahlen emissionsfreier Fahrzeuge ausbauen und in regelmäßigen Abständen an den wichtigsten Fernstraßen Lade- und Tanksäulen installieren.

Unterstützung für alle beim grünen Wandel

Abgesehen von der Rechtsetzung greift die EU auch den Mitgliedstaaten, Städten, Regionen, Unternehmen und schutzbedürftigen Gruppen beim grünen Wandel finanziell unter die Arme. Finanzielle Unterstützung gibt es in vielerlei Form, etwa durch das LIFE-Programm, den Klima-Sozialfonds, den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds.