Nach geltendem Recht unterliegen die EU-Mitgliedstaaten in den Wirtschaftszweigen, die nicht unter das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallen, zwischen 2021 und 2030 jährlichen Zielvorgaben zur Senkung des CO2-Ausstoßes. Diese Sektoren, darunter Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, die nicht unter das EU-EHS fallenden Bereiche der Industrie und Abfall, sind für fast 60 % der Gesamtemissionen der EU verantwortlich.
Am 14. Juli 2021 hat die EU-Kommission eine Reihe von Legislativvorschlägen vorgelegt, die darlegen, wie die EU bis 2050 klimaneutral werden soll. Hierzu gehört auch das Zwischenziel einer Nettosenkung des CO2-Ausstoßes um mindestens 55 % bis 2030. Konkret sollen einzelne Teile der EU-Klimagesetzgebung überarbeitet werden, auch das EU-EHS, die Lastenteilungsverordnung sowie Verkehrs- und Flächennutzungsbestimmungen, in denen die Kommission darlegt, wie sie die EU-Klimaschutzziele im Rahmen des Grünen Deals erreichen will.
Bis 2030 Emissionsreduktion um 30 % in Sektoren, die nicht unter das EHS fallen
Die EU-Spitzen haben sich im Oktober 2014 verbindlich darauf geeinigt, die Emissionen der gesamten EU-Wirtschaft bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken.
Es wurde präzisiert, dass die Wirtschaftssektoren, die nicht unter das EU-EHS fallen, ihre Emissionen als Beitrag zum Gesamtziel bis 2030 um 30 % gegenüber 2005 reduzieren müssen.
Durch die Lastenteilungsverordnung wurde diese Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten in verbindliche Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 umgesetzt, die auf den Grundsätzen der Fairness, Kostenwirksamkeit und Umweltintegrität basieren.
Die Verordnung wurde am 14. Mai 2018 angenommen.
Ziele der Mitgliedstaaten
In der Verordnung werden auch weiterhin die unterschiedlichen Handlungskapazitäten der Mitgliedstaaten berücksichtigt, indem je nach Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf unterschiedliche Ziele für die Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Dadurch wird Fairness gewährleistet, da einkommensstärkere Mitgliedstaaten ehrgeizigere Ziele angehen als einkommensschwächere Mitgliedstaaten.
Ein nur auf relativem Pro-Kopf-BIP basierender Ansatz für einkommensstärkere Mitgliedstaaten würde allerdings bedeuten, dass einigen Mitgliedstaaten relativ hohe Kosten für die Erreichung ihrer Ziele entstehen.
Um dem entgegenzuwirken, wurden die Ziele so angepasst, dass bei den Mitgliedstaaten mit überdurchschnittlichem Pro-Kopf-BIP die Kostenwirksamkeit berücksichtigt wird.
Die sich daraus ergebenden Ziele für 2030 liegen zwischen 0 % und -40 % des Stands von 2005.
Neben den EU-Mitgliedstaaten haben auch Island und Norwegen zugestimmt, die Lastenteilungsverordnung umzusetzen und verbindliche jährliche Treibhausgasemissionsziele für den Zeitraum 2021–2030 festzulegen. Die beiden Länder werden dieselben Vorschriften anwenden, dieselben Pflichten haben und dieselben Flexibilitätsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können wie die EU-Länder, damit ihre Ziele fair und kosteneffizient verwirklicht werden können. Darüber hinaus beabsichtigen sie, eigene Klimapläne mit bestehenden und geplanten Strategien und Maßnahmen zu erstellen und darin zu erläutern, wie sie die Anforderungen der Lastenteilungsverordnung und der LULUCF-Verordnung erfüllen wollen.
Gewährleistung einer fairen und kostenwirksamen Erreichung der Ziele
In der Verordnung wird die derzeitige Flexibilität unter der geltenden Lastenteilungsentscheidung beibehalten (z. B. Übertragung auf nachfolgende Jahre, Vorwegnahme und An- und Verkauf zwischen Mitgliedstaaten) und durch zwei neue Flexibilitätsmöglichkeiten ergänzt, um eine faire und kosteneffiziente Erreichung der Ziele zu ermöglichen.
Flexibilität beim Zugriff auf Zertifikate aus dem EU-EHS
Laut Lastenteilungsverordnung können neun Mitgliedstaaten im Zeitraum 2021-2030 eine begrenzte Menge von EHS-Zertifikaten für die Kompensation von Emissionen in den Lastenteilungssektoren verwenden. Dabei handelt es sich um Mitgliedstaaten, deren nationale Reduktionsziele weit über sowohl dem Unionsdurchschnitt als auch ihrem Potenzial für kostenwirksame Reduktionsmaßnahmen liegen, bzw. solche, die Industrieanlagen 2013 keine kostenlosen EU-EHS-Zertifikate zugeteilt haben. Diese Flexibilität war im Rahmen der Lastenteilungsentscheidung im Zeitraum 2013 bis 2020 nicht möglich.
Die Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit haben, sind Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich und Schweden.
Sie mussten der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 mitteilen, welchen Anteil vom Höchstbetrag dieser Flexibilität sie während des Lastenteilungs-Compliance-Zeitraums 2021-2030 nutzen wollen.
Island und Norwegen sind ebenfalls hierzu berechtigt, da sie mit der EU vereinbart haben, die Lastenteilungsverordnung umzusetzen.
Die Obergrenze, die im Zeitraum 2021-2030 jährlich genutzt werden kann, liegt bei 2 % der Lastenteilungsemissionen jedes Landes im Jahr 2005 — mit Ausnahme von Irland, Luxemburg und Island, wo bis zu 4 % zulässig sind. Der Höchstbetrag für alle elf betroffenen Länder ist auf 107 Mio. Tonnen begrenzt.
Sechs Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen haben ihre Absicht mitgeteilt, von dieser Flexibilität in vollem Umfang Gebrauch zu machen, während Belgien 1,89 % in Anspruch nehmen will. Die Niederlande und Schweden haben beschlossen, von der Flexibilität keinen Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten können 2024 bzw. 2027 für spätere Jahre des Compliance-Zeitraums beantragen, dass ihre Prozentsätze nach unten korrigiert werden.
Die gemäß Lastenteilungsverordnung für die Einhaltung der Vorschriften zu verwendenden Zertifikate werden ab 2021 von den Mengen abgezogen, die normalerweise im Rahmen des EU-EHS versteigert würden. Die Abzüge/Stornierungen werden bei der Berechnung der Beträge, die in die EHS-Marktstabilitätsreserve eingestellt werden, nicht berücksichtigt.
Genaue Zahlen für jeden Mitgliedstaat, der sich für die Inanspruchnahme der Flexibilität entscheidet, liegen Ende 2020 vor, wenn die Kommission die umfassende Inventur abgeschlossen und die Lastenteilung für 2005 festgelegt hat.
Neue Flexibilitätsregelung für den Zugriff auf Gutschriften aus dem Landnutzungssektor
Als Anreiz für weitere Maßnahmen im Landnutzungssektor können die Mitgliedstaaten für den Gesamtzeitraum 2021-2030 Gutschriften im Umfang von 262 Millionen Tonnen nutzen, um ihre nationalen Ziele zu erreichen.
Alle Mitgliedstaaten sind berechtigt, diese Flexibilitätsregelung anzuwenden, sofern dies für die Erreichung ihres Ziels notwendig ist. Mitgliedstaaten mit einem größeren Anteil an landwirtschaftlichen Emissionen können jedoch in größerem Umfang auf sie zurückgreifen. Durch die Regelung wird berücksichtigt, dass in der Landwirtschaft ein geringeres Emissionsminderungspotenzial besteht.
Übertragung auf nachfolgende Jahre, Vorwegnahme, An- und Verkauf
Mit der Verordnung wird die unter der Lastenteilungsentscheidung bestehende Flexibilität beibehalten.
In Jahren, in denen ihre Emissionen unter ihren jährlichen Emissionszuweisungen liegen, können die Mitgliedstaaten Überschüsse auf nachfolgende Jahre übertragen und in späteren Jahren verwenden. Für hohe kumulative Überschüsse wurden Übertragungsgrenzwerte hinzugefügt.
In Jahren, in denen ihre Emissionen über der jährlichen Obergrenze liegen, können die Mitgliedstaaten einen begrenzten Anteil ihrer Zuweisungen für das folgende Jahr vorwegnehmen.
So erhalten die Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität, um jährliche Emissionsschwankungen aufgrund von Wetter- oder Wirtschaftsbedingungen aufzufangen.
Die Mitgliedstaaten können untereinander zudem Zuweisungen kaufen und verkaufen. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit. Es ermöglicht den Mitgliedstaaten, Emissionen dort zu reduzieren, wo dies am kostengünstigsten ist, und die erzielten Einnahmen für Modernisierungsinvestitionen zu verwenden.
Durch projektbezogene Mechanismen innerhalb der EU können diese Übertragungen untermauert werden.
*Schätzung, Begrenzung ist absolut ausgedrückt in Millionen Tonnen über zehn Jahre.
Klare Regeln für die Berichterstattung und Fortschrittsüberwachung
Die Kommission bewertet die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und legt jährlich einen Bericht über sie vor.
Falls ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte macht, muss er einen angemessenen Plan für Abhilfemaßnahmen vorlegen.
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den potenziellen Beitrag des Landnutzungssektors (dessen Einhaltungszeitraum fünf Jahre beträgt) berücksichtigen zu können, erfolgt alle fünf Jahre eine umfassende Überprüfung der Emissionsberichte der Mitgliedstaaten sowie eine formellere Compliance-Kontrolle. Damit wird der Vorschlag an den Fünfjahres-Überprüfungszyklus angeglichen, der im Pariser Klimaabkommen vorgesehen ist.
Kommt ein Mitgliedstaat seiner Jahresverpflichtung in einem gegebenen Jahr trotz Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten nicht nach, wird das Defizit mit einem Faktor von 1,08 multipliziert und der Verpflichtung für das Folgejahr zugeschlagen.
Einbeziehung von Interessenträgern
Interessenträger wurden in verschiedenen Entwicklungsstadien der Verordnung einbezogen, z. B. durch:
- eine schriftliche Konsultation der Interessenträger zum Grünbuch: Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030,
- eine Konsultation der Interessenträger zur Vorbereitung eines Gesetzgebungsvorschlags über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Senkung ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtung der EU zur Reduzierung ihres CO2-Ausstoßes bis 2030.
Die Ergebnisse sind in Anhang 8.2 der Folgenabschätzung zusammengefasst.
Die Öffentlichkeit hatte die Gelegenheit, Rückmeldungen zu dem Gesetzgebungsvorschlag abzugeben, nachdem dieser von der Europäischen Kommission erlassen worden war. Es gingen Rückmeldungen von elf Interessenträgern ein. Dem Europäischen Parlament und dem Rat wurde eine Zusammenfassung dieser Rückmeldungen vorgelegt.
Documentation
- 01/2021 - Final review reports from the 2020 comprehensive review covering Member States' emission estimates for the years 2005, 2016, 2017 and 2018
- 16/12/2020 - C/2020/8865 - Commission Implementing Decision (EU) 2020/2126 - on setting out the annual emission allocations of the Member States for the period from 2021 to 2030 pursuant to Regulation (EU) 2018/842 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
- 13/03/2019 - Commission Delegated Regulation (EU) 2019/1124 - Amending Delegated Regulation (EU) 2019/1122 as regards the functioning of the Union Registry under Regulation (EU) 2018/842 of the European Parliament and of the Council
- 30/05/2018 - Regulation (EU) 2018/842 - Binding annual greenhouse gas emission reductions by Member States from 2021 to 2030 contributing to climate action to meet commitments under the Paris Agreement and amending Regulation (EU) No 525/2013
- 20/07/2016 - MEMO-16-2499 - Factsheet on the Commission's proposal on binding greenhouse gas emission reductions for Member States (2021-2030)
- 20/07/2016 - COM/2016/482 - Proposal for a Regulation on binding annual greenhouse gas emission reductions by Member States from 2021 to 2030 for a resilient Energy Union and to meet commitments under the Paris Agreement and amending Regulation No 525/2013 of the European Parliament and the Council on a mechanism for monitoring and reporting greenhouse gas emissions and other information relevant to climate change
- 20/07/2016 - SWD/2016/247 - Impact assessment
- 20/07/2016 - SWD/2016/248 - Executive summary of the impact assessment
- Technical report on modelled scenarios
Stakeholder feedback
- 28/06/2023 - Commission Implementing Decision (EU) 2023/1319 of 28 June 2023 amending Implementing Decision (EU) 2020/2126 to revise Member States’ annual emission allocations for the period from 2023 to 2030
- 26/04/2023 - Commission Decision 2023/863 - On the effort sharing safety reserve
- 19/04/2023 - Regulation (EU) 2023/857 - Amending Regulation (EU) 2018/842 on binding annual greenhouse gas emission reductions by Member States from 2021 to 2030
- 14/07/2021 - Commision’s proposal for a Regulation amending the Effort Sharing Regulation
- 27/04/2021 - Public consultation for the review of the Effort Sharing Regulation and respective Summary Report
- 01/2021 - Final review reports from the 2020 comprehensive review covering Member States' emission estimates for the years 2005, 2016, 2017 and 2018
- 16/12/2020 - C/2020/8865 - Commission Implementing Decision (EU) 2020/2126 - on setting out the annual emission allocations of the Member States for the period from 2021 to 2030 pursuant to Regulation (EU) 2018/842 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
- 13/03/2019 - Commission Delegated Regulation (EU) 2019/1124 - Amending Delegated Regulation (EU) 2019/1122 as regards the functioning of the Union Registry under Regulation (EU) 2018/842 of the European Parliament and of the Council
- 30/05/2018 - Regulation (EU) 2018/842 - Binding annual greenhouse gas emission reductions by Member States from 2021 to 2030 contributing to climate action to meet commitments under the Paris Agreement and amending Regulation (EU) No 525/2013
- 20/07/2016 - MEMO-16-2499 - Factsheet on the Commission's proposal on binding greenhouse gas emission reductions for Member States (2021-2030)
- 20/07/2016 - COM/2016/482 - Proposal for a Regulation on binding annual greenhouse gas emission reductions by Member States from 2021 to 2030 for a resilient Energy Union and to meet commitments under the Paris Agreement and amending Regulation No 525/2013 of the European Parliament and the Council on a mechanism for monitoring and reporting greenhouse gas emissions and other information relevant to climate change
- 20/07/2016 - SWD/2016/247 - Impact assessment
- 20/07/2016 - SWD/2016/248 - Executive summary of the impact assessment
- Technical report on modelled scenarios