Das Unionsregister garantiert die genaue Verbuchung aller im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) ausgegebenen Emissionszertifikate. Im Register werden Übertragungen von Zertifikaten zwischen den elektronischen Konten erfasst, ähnlich der Kontenführung durch Banken.
Am 14. Juli 2021 hat die Europäische Kommission eine Reihe von Legislativvorschlägen angenommen, in denen festgelegt wird, wie sie bis 2050 Klimaneutralität in der EU erreichen will, einschließlich des Zwischenziels einer Nettoreduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030. Das Paket enthält Vorschläge für die Überarbeitung verschiedener EU-Klimarechtsvorschriften, darunter die EU-EHS-Richtlinie und die Lastenteilungsverordnung sowie Verkehrs- und Landnutzungsrechtsvorschriften, und legt konkret dar, wie die Kommission die EU-Klimaziele des Grünen Deals verwirklichen will.
Das EU-Register
2012 wurde ein zentrales EU-Register für die EU-EHS-Transaktionen eingerichtet, das von der Europäischen Kommission verwaltet wird. Das Unionsregister erfasst alle Länder, die am EU-EHS teilnehmen.
Das Unionsregister ist eine Online-Datenbank mit Konten für ortsfeste Anlagen (aus den vor 2012 verwendeten nationalen Registern übertragen) sowie für Luftfahrzeugbetreiber (seit Januar 2012 in das EU-EHS aufgenommen).
Im Register wird Folgendes erfasst:
- Nationale Umsetzungsmaßnahmen (eine Liste der unter die EHS-Richtlinie fallenden Anlagen in den einzelnen EU-Ländern sowie etwaige kostenlose Zuteilungen für diese Anlagen im Zeitraum 2013–2020)
- Konten von Unternehmen oder natürlichen Personen, die Inhaber von Zertifikaten sind
- Übertragungen von Zertifikaten („Transaktionen“) durch Kontoinhaber
- Geprüfte jährliche CO2-Emissionen von Anlagen und Luftfahrzeugbetreibern
- Jährlicher Abgleich der Zertifikate und der geprüften Emissionen, wobei jedes Unternehmen Zertifikate für alle seine geprüften Emissionen abgegeben haben muss.
Eröffnung von Konten im Unionsregister
Um am EU-EHS teilnehmen zu können, müssen Unternehmen oder natürliche Personen ein Konto im Unionsregister eröffnen.
Die Kontoeröffnung ist beim nationalen Verwalter zu beantragen, der alle zugehörigen Unterlagen entgegennimmt und prüft.
Transaktionsprotokoll der Europäischen Union
Alle Transaktionen zwischen Konten im Unionsregister werden im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) automatisch überprüft, aufgezeichnet und genehmigt. So ist die Einhaltung der EU-EHS-Vorschriften bei allen Übertragungen sichergestellt.
Das EUTL ist Nachfolger der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL), die vor der Einführung des Unionsregisters eine vergleichbare Rolle hatte.
Dokumentation
Phase IV (2021–2030)
Registerverordnung
Verschiedenes
- 2.5.2022 – Liste der Transaktionen bis zum 1. Mai 2019
- 4/2022 – Liste der Betreiber im EU-EHS
Berichte
- 4.5.2022 – Compliance-Daten für 2021
- 1.4.2022 – Geprüfte Emissionen für 2021
Phase III (2013–2020)
Registerverordnung
Mitgliedstaaten, die Gebühren für die Konten im Unionsregister erheben
- Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nordirland, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Verschiedenes
- 4/2021 – Liste der Betreiber im EU-EHS
Berichte
- 5.5.2021 – Compliance-Daten für 2020
- 6.4.2021 – Geprüfte Emissionen für 2020
- 4.5.2020 – Compliance-Daten für 2019
- 15.4.2020 – Geprüfte Emissionen für 2019
- 2.5.2019 – Compliance-Daten für 2018
- 1.4.2019 – Geprüfte Emissionen für 2018
- 1.5.2018 – Compliance-Daten für 2017
- 1.4.2018 – Geprüfte Emissionen für 2017
- 2.5.2017 – Compliance-Daten für 2016
- 3.4.2017 – Korrigierte Tabelle der geprüften Emissionen für 2016
- 2.5.2016 – Compliance-Daten für 2015
- 1.4.2016 – Geprüfte Emissionen für 2015
- 4.5.2015 – Compliance-Daten für 2014
- 1.4.2015 – Geprüfte Emissionen für 2014
- 15.5.2014 – Compliance-Daten für 2013
- 14.5.2014 – Bis 30. April 2014 umgetauschte Gutschriften
- 1.4.2014 – Geprüfte Emissionen für 2013
Phase II (2008–2012)
Nationale Zuteilungstabellen (NAP)
- Nationale Zuteilungstabellen Beschlüsse 2008-12 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
- 8/2012 Ursprüngliche NAP-Tabellen (der damalige Stand kann von der CITL abgerufen werden): Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Berichte
- 16.5.2013 – Im Rahmen des EU-EHS abgegebene zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) und Emissionsreduktionseinheiten (ERU)
- Kumulierte Compliance-Daten 2008 bis 2012
- 2.4.2013 – Geprüfte Emissionen 2008 bis 2012
SEF-Berichte
- Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Verschiedenes
- Factsheet: The EU ETS is delivering emission cuts
- 7.10.2010 – Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission über die Einführung eines Unionsregisters für die am 31. Dezember 2012 auslaufenden Zeiträume des Emissionshandelssystems der EU gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – (Nichtamtliche konsolidierte Fassung – Deutsch)
- Tabelle der Typen gehaltener Einheiten im EHS je Mitgliedstaat
- 19.3.2010 – Liste der im Rahmen des EU-EHS abgegebenen CER
- Liste der ortsfesten Anlagen im Unionsregister
Phase I (2005–2007)
Nationale Zuteilungstabellen
- Nationale Zuteilungstabellen Beschlüsse 2005-2007 Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
Berichte
- 2007 Nationale Berichte über geprüfte Emissionen und abgegebene Zertifikate: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
- 2006 Nationale Berichte über geprüfte Emissionen und abgegebene Zertifikate – Stand 8.5.2007: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
- 2005 Nationale Berichte über geprüfte Emissionen und abgegebene Zertifikate: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
- Technischer Hinweis zu CITL-Berichten
Verschiedenes
- Wie funktioniert die CITL – Präsentation
- Emissionshandel: Vorschriften 2006 weitgehend eingehalten – Emissionen vom Wirtschaftswachstum abgekoppelt
- 1.4.2015 – Geprüfte Emissionen für 2014
Registry Regulation
Miscellaneous
- 02/05/2022 - List of transactions until 1 May 2019
- 04/2022 - List of operators in the EU ETS
Reports
- 04/05/2022 - Compliance data for 2021
- 01/04/2022 - Verified Emissions for 2021
Registry Regulation
Fees charged by Member States for the accounts in the Union registry
- Austria, Belgium, Bulgaria, Croatia, Cyprus, Czechia, Denmark, Germany, Estonia, Finland, France, Greece, Hungary, Iceland, Ireland, Italia, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Luxembourg, Malta, Netherlands, Northern Ireland, Norway, Poland, Portugal, Romania, Slovakia, Slovenia, Spain, Sweden.
Miscellaneous
- 04/2021 - List of operators in the EU ETS
Reports
- 05/05/2021 - Compliance data for 2020
- 06/04/2021 - Verified Emissions for 2020
- 04/05/2020 - Compliance data for 2019
- 15/04/2020 - Verified Emissions for 2019
- 02/05/2019 - Compliance data for 2018
- 01/04/2019 - Verified Emissions for 2018
- 01/05/2018 - Compliance data for 2017
- 01/04/2018 - Verified Emissions for 2017
- 02/05/2017 - Compliance data for 2016
- 03/04/2017 - Corrected table of 2016 verified emissions
- 02/05/2016 - Compliance data for 2015
- 01/04/2016 - Verified Emissions for 2015
- 04/05/2015 - Compliance data for 2014
- 01/04/2015 - Verified Emissions for 2014
- 15/05/2014 - Compliance data for 2013
- 14/05/2014 - Credits exchanged by 30 April 2014
- 01/04/2014 - Verified Emissions for 2013
National Allocation Plan Tables
- National Allocation Plan Table Decisions 2008-12: Austria, Belgium, Bulgaria, Cyprus, Czechia, Denmark, Estonia, Finland, France, Germany, Greece, Hungary, Italy, Ireland, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Luxembourg, Malta, Netherlands, Norway, Poland, Portugal, Romania, Slovakia, Slovenia, Spain, Sweden, United Kingdom
- 08-12 Initial NAP tables (the up-to-date situation can be downloaded from the CITL): Austria, Belgium, Czechia, Denmark, Estonia, Finland, France, Greece, Germany, Hungary, Italy, Ireland, Latvia, Lithuania, Luxembourg, Malta, Netherlands, Poland, Portugal, Romania, Slovenia, Spain, Sweden, United Kingdom
Reports
- 16/05/2013 - CERs and ERUs surrendered under EU ETS
- Cumulative compliance data 2008 to 2012
- 02/04/2013 - Verified Emissions data 2008 to 2012
SEF Reports
- Austria, Belgium, Bulgaria, Croatia, Czechia, Denmark, Estonia, European Union, Finland, France, Germany, Greece, Hungary, Ireland, Italy, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Luxembourg, Netherlands, Norway, Poland, Portugal, Romania, Slovakia, Slovenia, Spain, Sweden, United Kingdom
Miscellaneous
- Factsheet: The EU ETS is delivering emission cuts
- 07/10/2010 - EU 920/2010 - Commission Regulation establishing a Union Registry for the periods ending 31 December 2012 of the Union emissions trading scheme pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council and Decision No 280/2004/EC of the European Parliament and of the Council - (EN unofficial consolidated version)
- Table of the Holding of Unit Types in the ETS per Member State
- 19/03/2010 - List of CERs that have been surrendered under EU ETS
- List of Stationary Installations in the Union Registry
National Allocation Plan Tables
- National Allocation Plan Table Decisions 2005-2007: Austria, Cyprus, Czechia, Denmark, Estonia, Finland, Greece, Hungary, Ireland, Italy, Latvia, Lithuania, Luxemburg, Malta, Netherlands, Portugal, Slovakia, Slovenia, Spain, Sweden, United Kingdom
Reports
- 2007 National reports on verified emission and surrendered allowances: Austria, Belgium, Cyprus, Czechia, Denmark, Estonia, Finland, France, Germany, Greece, Hungary, Ireland, Italy, Latvia, Lithuania, Luxembourg, Malta, Poland, Portugal, Romania, Slovakia, Slovenia, Spain, Sweden, The Netherlands, United Kingdom
- 2006 National reports on verified emission and surrendered allowances as of 8/5/2007: Austria, Belgium, Cyprus, Czechia, Denmark, Estonia, Finland, France, Germany, Greece, Hungary, Ireland, Italy, Latvia, Lithuania, Luxembourg, Poland, Portugal, Slovakia, Slovenia, Spain, Sweden, The Netherlands, United Kingdom
- 2005 National reports on verified emission and surrendered allowances: Austria, Belgium, Denmark, Estonia, Finland, Germany, Greece, Hungary, Ireland, Italy, Latvia, Lithuania, Portugal, Slovenia, Spain, Sweden, The Netherlands, United Kingdom
- Technical note on CITL Reports
Miscellaneous
Häufig gestellte Fragen
Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122
Kyoto-Protokoll-Register
Die Verordnung (EU) 2019/1122 enthält nur Bestimmungen über EHS-Konten (Liste der EHS-Konten in Anhang I der Verordnung). Dementsprechend gilt für bestehende oder neue Konten in den nationalen Kyoto-Registern (Kyoto-Konten) auch weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 389/2013. Folglich werden diese Konten unterschiedlich behandelt, was die Kontobevollmächtigten und die Einleitung und Ausführung von Transaktionen angeht. Nationale Kyoto-Register sind auch nach dem 1. Januar 2021 bestehen geblieben, sodass auch Kyoto-Konten zugänglich bleiben.
Ja, das ist möglich. Bis zum Ende des Erfüllungszeitraums für die Emissionen im Jahr 2020, d. h. bis zum 30. April 2021, können so viele anrechenbare internationale Gutschriften gegen Emissionszertifikate umgetauscht werden, wie in den Verwendungsrechten für internationale Gutschriften festgelegt ist. Bis zu diesem Tag können anrechenbare internationale Gutschriften auch zwischen EHS-Konten übertragen werden. Wenn ein Umtausch erfolgt, werden dem Konto für den dritten Handelszeitraum ausgegebene Zertifikate gutgeschrieben.
Ab dem 1. Mai 2021 können internationale Gutschriften im EU-EHS nicht mehr verwendet werden und die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften erlöschen (nicht in Anspruch genommene Gutschriften verfallen). Folglich können EHS-Konten keine internationalen Gutschriften akzeptieren. Nicht anrechenbare Gutschriften können bis zum 1. Juli 2023 auf den EHS-Konten verbleiben. Danach werden die Inhaber von Konten, auf denen sich noch nicht anrechenbare Gutschriften befinden, aufgefordert diese Einheiten auf ein Konto zu übertragen, in dem sie gehalten werden können. Wenn die Einheiten nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach dieser Aufforderung entfernt werden, wird der nationale Verwalter gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2019/1122 die Einheiten von den betreffenden EHS-Konten entfernen.
Am 1. Januar 2021 werden bestehende Personenkonten in Händlerkonten umgewandelt. Es wird nicht mehr möglich sein, neue Personenkonten zu eröffnen. (NB: Die Personenkonten in den Kyoto-Registern werden nicht umgewandelt.)
Die Umwandlung von Personenkonten erfolgt automatisch. Die Inhaber von Personenkonten werden zu gegebener Zeit über diese Umwandlung direkt informiert. Die Umwandlung des Kontotyps berührt weder das Guthaben auf dem Konto noch die Kontobevollmächtigten.
Für (Luftfahrzeug-)Betreiberkonten müssen dann die folgenden neuen Unterlagen vorgelegt werden:
- Eine Beschreibung der Struktur der Gruppe, wenn der Kontoinhaber einer Gruppe angehört.
Der Begriff „Gruppe“ entspricht jenem in der Rechnungslegung, nämlich ein Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen, und bezieht sich sowohl auf nationale als auch auf internationale Gruppen. - Unternehmenskennung (LEI-Code): dieselbe Kennung, die gemäß EU-Recht auf den Finanzmärkten vorgeschrieben ist (MiFID II). Siehe auch die diesbezügliche Mitteilung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
Wenn ein Dokument in einem amtlichen elektronischen Format vorliegt, das der nationale Verwalter prüfen kann, erübrigt es sich, das Dokument in Papierform vorzulegen. Dies gilt für Dokumente über den Kontoinhaber, die Anlage und die Kontobevollmächtigten.
Nationale Verwalter können zusätzlich zu den Pflichtdokumenten weitere Unterlagen verlangen, falls sie dies für notwendig erachten.
Wenn gemäß der neuen Verordnung zur Eröffnung eines Kontos Unterlagen vorgelegt werden müssen, die zuvor bei der Eröffnung eines Kontos nicht verlangt wurden, müssen diese Unterlagen dem nationalen Verwalter übermittelt werden. Der nationale Verwalter verlangt die Übermittlung dieser Unterlagen spätestens bei der nächsten regelmäßigen Überprüfung der Kontounterlagen.
Ab dem 1. Januar 2021 können Betreiberkonten Luftverkehrszertifikate halten (unabhängig vom Ausgabejahr der Zertifikate).
Dieser Überschuss wird bei der Berechnung des Erfüllungsstatus im Folgejahr berücksichtigt (d. h., es müssen weniger Zertifikate abgegeben werden). Nach den alten Vorschriften wurden Überschüsse auf einem Konto beim Übergang zum nächsten Handelszeitraum gelöscht. Gemäß der neuen Registerverordnung geschieht dies nicht mehr, und Überschüsse können im nächsten Handelszeitraum berücksichtigt werden. Es ist in keiner Weise möglich, den Überschuss wieder zurück auf das (Luftfahrzeug-)Betreiberkonto zu übertragen.
Zur Aufnahme eines Kontos in die Liste der Vertrauenskonten sind weiterhin zwei Kontobevollmächtigte erforderlich – einer, der diesen Vorgang veranlasst, und ein zweiter, der ihn genehmigt. Diesbezüglich werden keine Ausnahmen gemacht. Aber die Inkraftsetzungsfrist hat sich geändert: die Aufnahme gilt mit Wirkung 12:00 Uhr MEZ vier Arbeitstage nach der Genehmigung (vorher waren es sieben Arbeitstage).
Aufgrund der Vorschriften über Interessenkonflikte dürfen Prüfer im Unionsregister weder ein Konto haben noch Emissionszertifikate halten. Daher werden Prüfer im Unionsregister registriert, haben aber keinen besonderen Kontotyp (Prüferkonten). Sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Prüfern und Emissionsprüfungen bleiben jedoch unverändert.
Kontobevollmächtigte werden in Verbindung mit den Konten eines der folgenden Rechte haben:
- Veranlasser: Veranlasst eine Transaktion oder einen Vorgang
- Genehmiger: Genehmigt eine Transaktion oder einen Vorgang
- Veranlasser/Genehmiger: Veranlasst und genehmigt Transaktionen oder Vorgänge (nicht dieselbe Transaktion/denselben Vorgang)
- Lesezugang
Generell müssen Vorgänge von einem Kontobevollmächtigten veranlasst werden und von einem zweiten genehmigt werden. Wenn der Kontoinhaber dies wünscht, kann er einem Kontobevollmächtigten, der befugt ist, Vorgänge zu veranlassen (oder zu veranlassen und zu genehmigen), gestatten, Transaktionen zu als Vertrauenskonten gelisteten Konten ohne Genehmigung durch eine zweite Person auszuführen. Dieser Wunsch muss dem nationalen Verwalter in Form eines unterzeichneten Formulars übermittelt werden.
Dank dieser Option kann eine Person alleine Übertragungen zu Vertrauenskonten sowie Abgaben und Löschungen von Zertifikaten vornehmen. Daher sollten Konteninhaber dies sorgfältig abwägen (auch weil zu Geschäftszeiten eingeleitete Transaktionen unverzüglich ausgeführt würden und nicht rückgängig gemacht werden können – siehe Fragen im Abschnitt „Übertragungen“).
Für die Eröffnung aller Konten sind zwei Kontobevollmächtigte erforderlich, damit Vorgänge, die zwei Personen erfordern, ausgeführt werden können. Ein Kontobevollmächtigter muss befugt sein, Vorgänge zu veranlassen, und der andere, Vorgänge zu genehmigen (einer oder beide können befugt sein, Vorgänge sowohl zu veranlassen als auch zu genehmigen).
Für das ordnungsgemäße Führen eines Kontos sind zwei Kontobevollmächtigte erforderlich: einer, der Transaktionen veranlassen kann, und einer, der diese Transaktionen genehmigt. Gibt es aus irgendeinem Grund nur einen Kontobevollmächtigten, könnten die Vorgänge, für die zwei Personen erforderlich sind, nicht ausgeführt werden. Dies sind:
- alle Transaktionen, wenn kein Antrag auf Aufhebung der Genehmigungspflicht für Transaktionen zu Konten auf der Liste der Vertrauenskonten gestellt wurde;
- Transaktionen auf Konten, die nicht auf der Liste der Vertrauenskonten stehen (für (Luftfahrzeug-)Betreiberkonten: es wurde ein Antrag gestellt, um Transaktionen auf Konten zu ermöglichen, die nicht auf der Liste der Vertrauenskonten stehen);
- Aufnahme von Konten in die Liste der Vertrauenskonten.
Am 1. Januar 2021 werden die Befugnisse bestehender Kontobevollmächtigter und weiterer Kontobevollmächtigter automatisch entsprechend umgestellt:
Kontobevollmächtigter, sofern weitere Kontobevollmächtigte benannt wurden → Kontobevollmächtigter, der befugt ist, Vorgänge zu veranlassen
Kontobevollmächtigter, sofern keine weiteren Kontobevollmächtigten benannt wurden → Kontobevollmächtigter, der befugt ist, Vorgänge zu veranlassen und zu genehmigen
Weiterer Kontobevollmächtigter → Kontobevollmächtigter, der befugt ist, Vorgänge zu genehmigen
Für Bevollmächtigte, die nur Lesezugang zum Konto haben, ändert sich nichts.
Die Befugnisse der Kontobevollmächtigten können jederzeit per schriftlichem Antrag an den nationalen Verwalter geändert werden. Wenn ein solcher Antrag gestellt wird, sollte berücksichtigt werden, dass das Konto weiter funktionieren können muss, d. h., mindestens ein Kontobevollmächtigter sollte befugt sein, Vorgänge zu veranlassen, und mindestens einer, Vorgänge zu genehmigen (natürlich kann einer oder können beide befugt sein, Vorgänge sowohl zu veranlassen als auch zu genehmigen).
Am 1. Januar 2021 bereits veranlasste, aber noch nicht genehmigte Vorgänge werden automatisch zurückgewiesen. Die Transaktionen mit verzögerter Ausführung werden nicht automatisch zurückgewiesen und daher zu gegebener Zeit abgeschlossen.
Für diese Konten ist es generell nicht möglich, Übertragungen zu Konten zu veranlassen, die nicht auf der Liste der Vertrauenskonten stehen. Äußert der Kontoinhaber jedoch den Wunsch, Transaktionen zu Konten zu ermöglichen, die nicht auf der Liste der Vertrauenskonten stehen, (und übermittelt er dem nationalen Verwalter einen entsprechenden unterzeichneten Antrag) dann ist es möglich. In diesem Fall sind für alle Transaktionen zu Konten, die nicht auf der Liste der Vertrauenskonten stehen, zwei Kontobevollmächtigte erforderlich: einer, der die Transaktionen veranlasst, und ein weiterer, der sie genehmigt.
Wenn eine Transaktion auf ein Konto, das auf der Liste der Vertrauenskonten steht,
- zu Geschäftszeiten (an einem Arbeitstag zwischen 10:00 und 16:00 Uhr MEZ) genehmigt oder, wenn sie nicht genehmigungspflichtig ist, veranlasst wird → unverzügliche Ausführung;
- außerhalb der Geschäftszeiten genehmigt oder, wenn sie nicht genehmigungspflichtig ist, veranlasst wird → Ausführung zu Beginn des darauffolgenden Arbeitstages.
Wenn eine Transaktion auf ein Konto, das nicht auf der Liste der Vertrauenskonten steht,
- vor 12:00 Uhr MEZ eines Arbeitstages genehmigt wird → Ausführung um 12:00 Uhr MEZ des darauffolgenden Arbeitstages;
- nach 12:00 Uhr MEZ eines Arbeitstages genehmigt wird → Ausführung um 12:00 Uhr MEZ des zweiten darauffolgenden Arbeitstages;
- nicht an einem Arbeitstag genehmigt wird → Ausführung um 12:00 Uhr MEZ des zweiten darauffolgenden Arbeitstages;
Übertragungen zu Konten, die auf der Liste der Vertrauenskonten stehen:
- Ein Kontobevollmächtigter, der befugt ist, Vorgänge zu veranlassen, und ein weiterer, der befugt ist, Vorgänge zu genehmigen
- Falls der Kontoinhaber die Aufhebung der Genehmigungspflicht beantragt hat: ein Kontobevollmächtigter, der befugt ist, Vorgänge zu veranlassen (oder zu veranlassen und zu genehmigen)
Übertragungen zu Konten, die nicht auf der Liste der Vertrauenskonten stehen (für (Luftfahrt-)Betreiberkonten nur auf ausdrücklichen Antrag beim nationalen Verwalter möglich):
- Ein Kontobevollmächtigter, der befugt ist, Vorgänge zu veranlassen, und der andere, Vorgänge zu genehmigen (natürlich können auch einer oder beide befugt sein, Vorgänge sowohl zu veranlassen als auch zu genehmigen). Diesbezüglich sind keine Ausnahmen möglich.
Aufnahme von Konten in die Liste der Vertrauenskonten: ein Kontobevollmächtigter, der befugt ist, Vorgänge zu veranlassen, und der andere, Vorgänge zu genehmigen (natürlich können auch einer oder beide befugt sein, Vorgänge sowohl zu veranlassen als auch zu genehmigen). Diesbezüglich sind keine Ausnahmen möglich.
Nach den alten Vorschriften hatten Kontoinhaber die Möglichkeit, eine Übertragung zu einem Konto, das auf der Liste der Vertrauenskonten steht, ohne Genehmigung durch einen weiteren Kontobevollmächtigten zu veranlassen. Dies wird sich ab dem 1. Januar 2021 ändern, da alle Konten und alle Übertragungen grundsätzlich unter die Genehmigungspflicht fallen. Kontoinhaber können jedoch beantragen, dass die Genehmigungspflicht für Übertragungen zu Konten, die auf der Liste der Vertrauenskonten stehen, aufgehoben wird, sodass ein Kontobevollmächtigter, der befugt ist, Transaktionen zu veranlassen (oder sowohl zu veranlassen als auch zu genehmigen), eine solche Übertragung alleine vornehmen kann. Dieser Antrag muss in Form eines vom Kontoinhaber unterzeichneten und dem nationalen Verwalter übermittelten Dokuments gestellt werden. (NB: Transaktionen zu Konten, die nicht auf der Liste der Vertrauenskonten stehen, müssen stets von einem zweiten Kontobevollmächtigten genehmigt werden.)
In puncto Kontobevollmächtigte gelten für die Abgabe und die Löschung von Zertifikaten dieselben Regeln wie für Transaktionen zu Konten, die auf der Liste der Vertrauenskonten stehen. Das heißt, dass für diese Arten von Transaktionen grundsätzlich zwei Kontobevollmächtigte erforderlich sind, aber der Kontoinhaber kann die Aufhebung der Genehmigungspflicht beantragen.
Bei Veranlassung von Übertragungen müssen die Kontobevollmächtigten angeben, ob es sich bei der Übertragung um ein außerbörsliches Geschäft handelt, das ohne Mittler zwischen zwei Rechtsträgern getätigt wird, z. B. eine Transaktion, die nicht an einem Handelsplatz registriert oder Gegenstand eines Clearings durch eine zentrale Gegenpartei ist. Übertragungen zwischen verschiedenen Konten desselben Kontoinhabers sollten nicht als „bilaterale Transaktionen” ausgewiesen werden.
Im dritten Handelszeitraum des EU-EHS (vor 2021) ausgegebene Zertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Dementsprechend bleiben die Guthaben auf dem Konto über den 1. Januar 2021 hinaus bestehen, und die gehaltenen Zertifikate können wie zuvor im Unionsregister verwendet werden.
Zertifikate, die im vierten Handelszeitraum (für die Jahre 2021–2030) ausgegeben werden, können nur für Emissionen ab dem Jahr 2021 verwendet (abgegeben) werden. Zertifikate, die im dritten Handelszeitraum (für die Jahre 2013–2020) ausgegeben wurden, können ohne Einschränkungen verwendet werden.
Hinsichtlich der Übertragung und Löschung der Zertifikate gibt es keine Einschränkungen oder Unterschiede.
Zertifikate, die im Schweizer Emissionshandelssystem ausgegeben werden, sind gleichwertig mit EU-Emissionszertifikaten. Da der Ausstellungszeitraum auch auf den Schweizer Zertifikaten angegeben ist, gelten dieselben Einschränkungen wie für EU-Zertifikate.
Bei den kostenlosen Zuteilungen für die Jahre des dritten Handelszeitraums (2013-2020) handelt es sich stets um für diesen Zeitraum ausgegebene Zertifikate, auch wenn die Zuteilung erst später ausgeführt wird.
Im Unionsregister ist klar angegeben, ob ein Zertifikat für den dritten oder für den vierten Handelszeitraum ausgegeben wurde (siehe nachstehenden Screenshot).

Folglich kann ausgewählt werden, welches Zertifikat übertragen/abgegeben/gelöscht werden soll.
Gemäß der überarbeiteten EHS-Richtlinie können ortsfeste Anlagen für Emissionen im vierten Handelszeitraum, d. h. für Emissionen ab dem Jahr 2021, Luftverkehrszertifikate verwenden. Folglich können Luftverkehrszertifikate während des Erfüllungszeitraums, der am 30. April 2021 endet, nicht für Emissionen im Jahr 2020 verwendet (abgegeben) werden.
Wird die veranlasste (und genehmigte) Transaktion mit einer Verzögerung ausgeführt, kann sie rückgängig gemacht werden. Dies muss spätestens zwei Stunden vor der Ausführung geschehen (siehe oben).
Transaktionen, die unverzüglich ausgeführt werden (Übertragungen zu Konten, die auf der Liste der Vertrauenskonten stehen), können nicht rückgängig gemacht werden.
Wird die Transaktion nicht unmittelbar ausgeführt (Übertragungen zu Konten, die nicht auf der Liste der Vertrauenskonten stehen), sollte sie abgebrochen werden und gleichzeitig sollten der nationale Verwalter und die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Polizei) informiert werden. Ist die Transaktion bereits ausgeführt, sollte der nationale Verwalter informiert werden, damit er die erforderlichen und möglichen Maßnahmen ergreifen kann.
Personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) werden nach dem Ende der Geschäftsbeziehung mit der natürlichen Person noch fünf Jahre im Unionsregister aufbewahrt. Nach fünf Jahren werden diese Daten in einer Form archiviert, die nur dem Zentralverwalter des Unionsregisters zugänglich ist und nur zu Zwecken der strafrechtlichen Verfolgung genutzt werden darf. Nach dieser Zeit werden die personenbezogenen Daten aus dem Unionsregister gelöscht.
Nach Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist werden die personenbezogenen Daten anonymisiert, und in den öffentlichen Aufzeichnungen wird eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht.
Kontoinhaber können beschließen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen öffentlich zugänglich zu machen. Dies muss beim nationalen Verwalter beantragt werden. Diese Daten werden dann auf der öffentlichen Website des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union veröffentlicht.
Mithilfe von TLS wird die Übertragung vertraulicher Daten gesichert, indem die Tunnel in den Rechnernetzen, über die die Daten übertragen werden, verschlüsselt werden. Mit anderen Worten handelt es sich bei TLS um den Mechanismus, durch den die Vertraulichkeit und Integrität der von den Nutzern des Unionsregisters über ihren Webbrowser eingegebenen Daten geschützt werden.
TLS 1.2 wurde aktualisiert, um die Sicherheit der Transaktionen im Unionsregister zu erhöhen. TLS 1.2 wurde 2008 entwickelt und wird mittlerweile von allen gängigen Webbrowsern unterstützt. Nach 2012 war das Unionsregister weiterhin mit früheren TLS-Versionen kompatibel, seit dem 15. Oktober 2015 können jedoch keine Verbindungen zu älteren Versionen mehr hergestellt werden.
Standardmäßig wird TLS 1.2 von allen aktuellen Browsern (Chrome, Firefox, Internet Explorer und Safari) unterstützt:
- Chrome ab Version 33
- Firefox ab Version 34
- Internet Explorer Version 11
- Safari ab Version 7
Weitere Informationen zur Browserkompatibilität von TLS finden Sie hier.
Fragen und Antworten über die Umsetzung der neuen Registervorschriften zu Einheiten aus der Gemeinsamen Umsetzung (2/2013)
Siehe Häufig gestellte Fragen zum Internationalen CO2-Markt.
Allgemeine Fragen und Antworten zu Registern (5/2013)
In den Registern des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) werden Emissionszertifikate und Transaktionen mit diesen Zertifikaten wie Geld in einem Banksystem verbucht. Die wichtigsten Arten von Transaktionen sind: Generierung von Zertifikaten, kostenlose Zuteilung, Versteigerung, Handel, Abgabe von Zertifikaten zur Erfüllung der Vorschriften und Löschung von Zertifikaten. In den Registern werden auch Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber erfasst, die Zertifikate zur Abdeckung ihrer geprüften Emissionen abgeben.
Im EU-EHS wurde die bisher für Betreiber im zweiten Handelszeitraum bestehende Möglichkeit, internationale Gutschriften direkt zu verwenden, im dritten Handelszeitraum durch den Umtausch anrechenbarer Gutschriften in Zertifikate ersetzt. Dieser Umtauschmechanismus wurde mit der aktualisierten Registerverordnung offiziell eingeführt.
Was internationale Gutschriften aus Projekten der Gemeinsamen Umsetzung (Emissionsreduktionseinheiten – ERU) betrifft, so sind in der aktualisierten Registerverordnung die Bestimmungen zur Umsetzung der Vorschriften aus der EU-EHS-Richtlinie und dem Kyoto-Protokoll festgelegt. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Häufig gestellten Fragen zum Internationalen CO2-Markt.
Über das EHS hinaus wird mit der Registerverordnung die Verbuchung von Transaktionen im Unionsregister im Rahmen der Lastenteilungsentscheidung festgelegt.
Die Kommission hat die Verordnung am 2. Mai 2013 erlassen, und sie trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Infolge des Emissionshandelsbetrugs der Jahre 2010 und 2011 ist die Sicherheit der Register zur Priorität geworden. Anfang 2011 ergriff die Kommission unverzüglich Maßnahmen und sperrte sämtliche nationalen Register so lange, bis sie ein Mindestmaß an Sicherheitsanforderungen erfüllten. Im Laufe des Jahres 2011 wurden zusätzliche Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit des Unionsregisters an modernste, im Finanzsektor angewandte Standards anzupassen.
Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Sicherheitsvorkehrungen.
Wichtigste Sicherheitsvorkehrungen der Verordnung |
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A. Präventivmaßnahmen zur Vermeidung von Betrugsfällen |
Zwei-Faktor-Authentifizierung (mit der Verwendung von Tokens im Online-Banking vergleichbar); |
Zweitkanal-Bestätigung der Transaktionen; |
Einführung einer Liste von Vertrauenskonten; |
verpflichtende Anwendung des 4-Augen-Prinzips; |
verschärfte Kontrollen der Kundenidentität für Kontoinhaber und ihre Bevollmächtigen; |
neue Kontokategorien einschließlich Betreiberkonten und Händlerkonten. Dabei bieten Händlerkonten mehr Flexibilität für die Übertragung von Zertifikaten als Betreiberkonten. |
B. Maßnahmen zur schnellen und effektiven Reaktion bei Betrugsfällen |
Die Übertragung von Zertifikaten zwischen Registerkonten wird im Allgemeinen um 26 Stunden verzögert durchgeführt, sodass der Verkäufer betrügerische Transaktionen innerhalb der ersten 24 Stunden stornieren kann (wobei der Registerverwalter zusätzlich über zwei Stunden für die Durchführung der Löschung verfügt). |
Nationale Verwalter können Zertifikate und Konten bei Betrugsverdacht einfrieren. |
Die zuständigen nationalen Behörden erhalten umfassenderen Zugang zu den vertraulichen Informationen im Unionsregister: Europol erhält permanenten Lesezugang zur Datenbank. |
Die Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche werden weiter verschärft. |
C. Maßnahmen zur Vermeidung von Marktstörungen im Falle von Betrug |
Die Zertifikate sind uneingeschränkt fungibel, das heißt, ein Zertifikat kann durch ein beliebiges anderes Zertifikat ersetzt werden, sofern ein rechtlicher Anspruch besteht. |
Personen, die Zertifikate in gutem Glauben kaufen, erwerben das volle Besitzrecht an diesen Zertifikaten. |
Die Seriennummer der Zertifikate wird nicht offengelegt. |
Die Seriennummer der Zertifikate wird nicht angezeigt. Sie ist nur für Registerverwalter sichtbar, die die Seriennummer den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage übermitteln können. |
Ein Gut oder eine Ware wird als „fungibel“ bezeichnet, wenn einzelne Einheiten durch eine andere Einheit desselben Guts oder derselben Ware ersetzt werden können, wie zum Beispiel ein Kilogramm Zucker. Die in der Verordnung vorgesehene Fungibilität der Zertifikate bedeutet, dass sich Forderungen – beispielsweise im Fall von Diebstahl, Vertragsbruch oder Insolvenz des Kontoinhabers – nicht auf ein bestimmtes Zertifikat beziehen können. Dieser Grundsatz schließt nicht aus, dass beispielsweise dieselbe Menge an Zertifikaten oder Gutschriften derselben Art zurückgefordert oder Schadensersatz geltend gemacht wird. Endgültig abgeschlossene Transaktionen im Unionsregister sind unwiderruflich und können nicht rückabgewickelt werden.
Nein, das Eigentum an Zertifikaten wird durch die Verordnung nicht harmonisiert. Neben der Fungibilität der Zertifikate ist in der Verordnung jedoch der Schutz von Personen festgelegt, die Zertifikate in gutem Glauben kaufen und halten. Diese Personen erwerben das volle Besitzrecht an den Zertifikaten. Die Auslegung des Begriffs „guter Glaube“ bleibt dem nationalen Recht überlassen.
Anfang 2011 wurden Listen von Seriennummern angeblich gestohlener Zertifikate offengelegt. Dies führte zu Verwirrung auf dem CO2-Markt, da gestohlene Zertifikate, die über ihre Seriennummer identifizierbar sind, in manchen Rechtsräumen zurückgegeben werden müssen, wodurch sich der Handel riskanter gestaltete. Um eine solche Situation in Zukunft zu vermeiden, verbietet die Verordnung ausdrücklich die Offenlegung der Seriennummern gestohlener Zertifikate. Darüber hinaus sind die Seriennummern von Zertifikaten im einheitlichen Unionsregister für Nutzer nicht sichtbar, sondern ausschließlich für Registerverwalter, die die Seriennummer den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage vorlegen können. Diese Maßnahmen werden durch die Fungibilität der Zertifikate und den Schutz von Personen ergänzt, die Zertifikate in gutem Glauben kaufen. Durch all dies wird sichergestellt, dass gestohlene Zertifikate und die Betrüger letztlich im Rahmen eines straf- oder zivilrechtlichen Verfahrens ausfindig gemacht werden können, es jedoch auf Ebene des Handels zu keinen Störungen kommt.
Bei Kyoto-Einheiten (z. B. Gutschriften aus dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung) wird nur der eindeutige Teil der Einheitenkennung nicht angezeigt; die Informationen zu Einheitentyp, Projektnummer usw. bleiben sichtbar.
Durch die Verordnung wird sichergestellt, dass das EU-EHS-Register reibungslos und unabhängig von Entscheidungen bezüglich des Kyoto-Protokolls funktioniert. In EHS-Konten des Unionsregisters können nur Kyoto-Einheiten gehalten werden, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden können. Kyoto-Einheiten, die nicht im EHS anrechenbar sind, können in Konten der nationalen KP-Register gehalten werden.
Möglicherweise ist eine künftige Überarbeitung der Verordnung erforderlich, um dem Ergebnis der Arbeiten an der Aufsicht des CO2-Marktes und den Erfahrungen mit den Sicherheitsvorkehrungen Rechnung zu tragen.
Seit dem 30. Januar 2012 können Luftfahrzeugbetreiber Konten im Unionsregister eröffnen. Anträge auf Kontoeröffnung und alle erforderlichen zugehörigen Unterlagen werden vom zuständigen nationalen Verwalter geprüft. Luftfahrzeugbetreiber mit offenem Konto können kostenlose Zuteilungen gemäß Festlegung durch den zuständigen Mitgliedstaat erhalten.
Alle Luftfahrzeugbetreiber, die unter das EU-EHS fallen, müssen ein Konto im Unionsregister eröffnen. Auf der Grundlage eines von der Kommission im September 2011 veröffentlichten Richtwerts berechnen die Mitgliedstaaten die Menge an Zertifikaten, die jedem Luftfahrzeugbetreiber gemäß den Bestimmungen der EU-EHS-Richtlinie kostenlos zugeteilt werden. Luftfahrzeugbetreiber mit offenem Konto haben ihre erste jährliche Tranche kostenloser Zertifikate bis spätestens am 28. Februar 2012 auf ihrem Registerkonto erhalten. Insgesamt wurden im Jahr 2012 etwa 181 Millionen Luftverkehrszertifikate kostenlos an Luftverkehrsunternehmen vergeben.
Luftfahrzeugbetreiber, die unter das EU-EHS fallen, müssen außerdem verschiedene Schritte im Register vornehmen, um sicherzugehen, dass sie die Anforderungen des EU-EHS erfüllen. Dazu gehören die Verpflichtung, ab 2012 jedes Jahr bis spätestens zum 31. März geprüfte Emissionen in das Register einzugeben (z. B. mussten bis zum 31. März 2013 die geprüften Emissionen aus dem Jahr 2012 in das Unionsregister eingegeben werden) sowie die Verpflichtung, jedes Jahr bis spätestens zum 30. April Luftverkehrszertifikate, allgemeine Zertifikate und/oder internationale Gutschriften in ausreichender Zahl abzugeben, um ihre Emissionen aus dem/den vorhergehenden Jahr(en) abzudecken (z. B. mussten bis spätestens zum 30. April 2013 Einheiten für Emissionen aus dem Jahr 2012 abgegeben werden).
Genau wie andere Kontoinhaber im Unionsregister können auch Luftfahrzeugbetreiber Zertifikate und internationale Gutschriften an andere Teilnehmer am EU-EHS übertragen.
Fragen und Antworten zur Übertragung (Banking) von Emissionszertifikaten und zum Austausch internationaler Gutschriften (5/2013)
Die EU-EHS-Richtlinie verbietet die Verwendung von Zertifikaten aus dem zweiten Handelszeitraum zur Erfüllung der Anforderungen im dritten Handelszeitraum. Sie ermöglicht jedoch die Übertragung von Zertifikaten vom zweiten auf den dritten Handelszeitraum, der im Jahr 2013 begann.
Wie in Artikel 57 der Registerverordnung (Nr. 920/2010) vorgesehen, erfolgt die Übertragung von Zertifikaten durch die Löschung von Zertifikaten aus Phase 2 und die gleichzeitige Erstellung derselben Menge an Zertifikaten für Phase 3 in denselben Registerkonten. Die jüngste Änderung der Registerverordnung zielt auch darauf ab, die Vorschriften für die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten zu präzisieren, sodass die Luftverkehrszertifikate aus dem Jahr 2012 ohne Änderungen an ihrer Bezeichnung als Luftverkehrszertifikate in die Phase 3 übertragen werden.
Nein, die Übertragung von Emissionszertifikaten ist für alle Guthaben von Zertifikaten aus Phase 2 auf Nutzerkonten im Unionsregister möglich.
Die Übertragung von Emissionszertifikaten vom zweiten in den dritten Handelszeitraum erfolgte automatisch und sollte am 1. Juli 2013 beginnen. Für diesen Vorgang musste das Unionsregister an fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschlossen werden. Der Zugang zum Unionsregister sollte zum 1. Juli 2013 ausgesetzt und spätestens am 8. Juli 2013 wieder gewährt werden.
… operativen Schritte bei der Übertragung von Emissionszertifikaten?
Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 sieht die Übertragung von Zertifikaten vom zweiten in den dritten Handelszeitraum vor.
Nein, die Kommission zieht keine Änderungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Übertragung von Zertifikaten zwischen den verschiedenen Phasen in Betracht. Die Möglichkeit zur Übertragung von Zertifikaten ist für die Preisbildung von entscheidender Bedeutung und stellt ein langfristiges Preissignal zur Förderung von Investitionen in einen weniger CO2-intensiven Kapitalstock und Innovationen dar.
Die EU-EHS-Richtlinie ermöglicht den Umtausch von CER und ERU in Zertifikate bis zur festgelegten Obergrenze für die Verwendung dieser Einheiten. Die genauen Modalitäten für den Umtausch sind in der Registerverordnung festgelegt. Der Umtausch anrechenbarer Gutschriften bis zur erlaubten Obergrenze war bis zum 31. März 2015 garantiert.
Die Obergrenze für die Verwendung internationaler Gutschriften gemäß Artikel 11a Absatz 8 der EU-EHS-Richtlinie ist in einer gesonderten Verordnung der Kommission festgelegt.
Gemäß dem Kyoto-Protokoll können Vertragsparteien CER und ERU bis zu einem Höchstwert von 2,5 % der einer Vertragspartei anfänglich zugteilten Menge an CER bzw. 2,5 % der ERU übertragen (im Kyoto-Protokoll wird dieser Vorgang als Übertragung bezeichnet). Dieser Höchstwert für die Übertragung im Rahmen des Kyoto-Protokolls wird auf Ebene der Vertragsparteien (d. h. auf Länderebene) angewandt. Mit anderen Worten haben die Mitgliedstaaten Anspruch darauf. Vorbehaltlich des allgemeinen Unionsrechtsgrundsatzes der Nichtdiskriminierung von Einrichtungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit bleibt es dem einzelstaatlichen Ermessen überlassen, in welchem Umfang Mitgliedstaaten privaten Einrichtungen den Anspruch auf Übertragung gewähren.
Fragen und Antworten zur Bereitstellung der Liste der Vertrauenskonten und der Händlerkonten (31.8.2012)
Zu jedem Betreiber- und jedem Händlerkonto kann es eine Liste von Vertrauenskonten geben. In dieser Liste gibt der Kontoinhaber Konten an, zu denen bedenkenlos Übertragungen vorgenommen werden können.
Konten desselben Kontoinhabers werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen. Bevollmächtigte des Kontoinhabers können die Aufnahme weiterer Vertrauenskonten vorschlagen.
Transaktionen werden mit einer Verzögerung zwischen der Genehmigung und der Ausführung des Antrags auf Aufnahme eines Kontos in die Liste der Vertrauenskonten ausgeführt. Die Aufnahme gilt mit Wirkung ab sieben (7) Tagen nach Genehmigung des Vorschlags durch einen weiteren Bevollmächtigten (oder einen anderen Bevollmächtigten, wenn kein weiterer Bevollmächtigter ernannt wurde).
Übertragungen von Betreiberkonten können nur auf Konten erfolgen, die auf ihrer Liste der Vertrauenskonten aufgeführt sind. Für solche Übertragungen ist keine Genehmigung durch einen weiteren Bevollmächtigten erforderlich, die 26-stündige Verzögerung wird jedoch trotzdem angewandt. Der Kontoinhaber kann aber auch entscheiden, dass jede Übertragung von einem weiteren Bevollmächtigten genehmigt werden muss.
Auch Händlerkonten können über eine Liste von Vertrauenskonten verfügen. Wie bei den Betreiberkonten können Übertragungen durch einen weiteren Bevollmächtigten genehmigt werden. Darüber hinaus wird für Übertragungen von einem Händlerkonto auf ein Konto aus der Liste der Vertrauenskonten keine 26-stündige Verzögerung angewandt.
Im Gegensatz zu Betreiberkonten können von Händlerkonten Übertragungen auf Konten vorgenommen werden, die nicht auf der Liste der Vertrauenskonten aufgeführt sind. In diesem Fall wird die 26-stündige Verzögerung angewandt und die Übertragungen müssen von einem weiteren Bevollmächtigten genehmigt werden.
In der nachstehenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der möglichen Fälle:
Von | Auf Konten, die auf der Liste der Vertrauenskonten stehen | Auf andere Konten |
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Betreiberkonto | 26-stündige Verzögerung, keine Genehmigung durch weiteren Bevollmächtigten, außer wenn vom Kontoinhaber verlangt | Unzulässig |
Händlerkonto | Keine 26-stündige Verzögerung, keine Genehmigung durch weiteren Bevollmächtigten, außer wenn vom Kontoinhaber verlangt | 26-stündige Verzögerung, Genehmigung durch weiteren Bevollmächtigten erforderlich |