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Climate Action

EU-Emissionshandelssystem – Überwachung, Berichterstattung und Prüfung

Am 14. Juli 2021 nahm die EU-Kommission eine Reihe von Legislativvorschlägen zum Thema Klimaneutralität bis 2050 an. Hierzu gehört auch das Zwischenziel einer Nettosenkung des Treibhausgasausstoßes um mindestens 55 % bis 2030. Das Paket enthält Vorschläge für die Überarbeitung verschiedener EU-Klimarechtsvorschriften, darunter die Emissionshandelsrichtlinie und die Lastenteilungsverordnung sowie Verkehrs- und Landnutzungsrechtsvorschriften. Zudem wird konkret dargelegt, wie die Kommission die EU-Klimaziele im Rahmen des europäischen Grünen Deals verwirklichen will.

Für ein wirksames EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) ist eine zuverlässige, transparente, konsequente und genaue Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf Treibhausgasemissionen nötig.

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Jährlicher Erfüllungszyklus

Das jährliche Verfahren der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung und alle damit verbundenen Prozesse bilden den sogenannten Erfüllungszyklus des EU-EHS.

Industrieanlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber, die unter das EU-EHS fallen, benötigen ein genehmigtes Monitoringkonzept für die Überwachung ihrer jährlichen Emissionen und die Berichterstattung darüber. Dieses Konzept ist auch Teil der Betriebsgenehmigung für Industrieanlagen.

Die Betreiber müssen jedes Jahr einen Emissionsbericht vorlegen. Die Daten für ein bestimmtes Jahr müssen bis zum 31. März des Folgejahres von einer akkreditierten Kontrollstelle geprüft werden. Daraufhin müssen die Betreiber bis zum 30. April des betreffenden Jahres die entsprechende Anzahl an Zertifikaten abgeben.

Der Erfüllungszyklus ist in zwei Verordnungen geregelt:

Leitlinien und Unterstützung

Im Sinne einer effizienteren Verwaltung und einer EU-weit abgestimmten Herangehensweise stellt die EU-Kommission Vorlagen bereit, die als Grundlage dienen für

  • Monitoringkonzepte,
  • jährliche Emissionsberichte (einschließlich der Berichterstattung über Tonnenkilometer durch Luftfahrzeugbetreiber),
  • Prüfberichte,
  • Verbesserungsberichte.

Leitlinien, Musterbeispiele und weitere Instrumente sollen die Verordnungen verständlicher machen und dafür sorgen, dass die Umsetzung in allen EU-EHS-Ländern möglichst einheitlich und kosteneffizient erfolgt.

Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die Rubrik „Documentation“. Dort finden Sie unter anderem Kurzleitfäden mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Anforderungen, einschlägige Leitlinien, Vorlagen, Musterbeispiele und Instrumente für jede EU-EHS-Zuständigkeit.

Weitere Instrumente für Luftfahrzeugbetreiber

Es wurden zusätzliche Instrumente und Leitlinien für Luftfahrzeugbetreiber ausgearbeitet.

Kleinemittenten (weniger als 25 000 Tonnen CO2 pro Jahr) können

Darüber hinaus hat die Kommission folgende Leitlinien veröffentlicht:

  • Leitlinien für die nationalen Behörden für die genaue Auslegung der Luftverkehrstätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-EHS fallen,
  • Leitlinien für Prüfstellen zu einigen luftfahrtspezifischen Fragen mit besonderem Schwerpunkt auf Berichten kleiner nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber, die das Eurocontrol-Instrument für Kleinemittenten nutzen.

Sanktionen wegen übermäßiger Emissionen

Betreiber müssen im Rahmen des EU-EHS jährlich eine bestimmte Anzahl an Zertifikaten abgeben, die von ihren Emissionen im Vorjahr abhängt. Für jede Tonne Emissionen, für die nicht rechtzeitig ein Zertifikat abgegeben wird, wird eine Sanktion in Höhe von 100 EUR verhängt. Dieser Betrag kommt zu den Kosten aufgrund der Abgabe der Zertifikate hinzu. Zudem werden die Namen der mit Sanktionen belegten Betreiber veröffentlicht.

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Emissionshandelsrichtlinie erhöht sich die Sanktion von 100 EUR pro Tonne ausgestoßenes CO2 oder für eine entsprechende Menge an N2O oder perfluorierten Kohlenwasserstoffen (Treibhausgase, für die das EU-EHS gilt) seit 2012 jährlich entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex (EVPI). Die Bezugnahme auf den EVPI sollte als Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex (VPI) der Europäischen Union, den harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) der Europäischen Union oder den VPI/HVPI des Euro-Währungsgebiets verstanden werden.

Um den Anstieg der Verbraucherpreise seit 2012 und die entsprechende Erhöhung der Sanktion von 100 EUR für Verstöße gegen die EU-EHS-Vorschriften zu berechnen, wird der HVPI herangezogen (genauer gesagt, der EVPI).

Bei der Berechnung des erhöhten Sanktionsbetrags ist eine kumulative oder eine jährliche Aktualisierung möglich. Gemäß der Emissionshandelsrichtlinie darf der Sanktionsbetrag nicht auf unter 100 EUR herabgesetzt werden, wenn im Rahmen des HVPI seit 2012 eine Preisminderung verzeichnet werden sollte.

Es kann der HVPI herangezogen werden, der in der Eurostat-DatenbankHVPI (2005 = 100) - Jährliche Daten (Durchschnittsindex und Veränderungsrate) (prc_hicp_aind)“ veröffentlicht ist.

Documentation

Legal framework

Regulations

Quick Guides (to relevant responsibilities and supporting documents)

Monitoring and Reporting Regulation (MRR): Guidance and templates

Accreditation and Verification Regulation (AVR): Guidance and templates

Joint MRR and AVR Guidance

Frequently Asked Questions about MRR and AVR

Training documents

Data exchange formats

Compliance

Article 21 Reporting by Member States

Further tools for aviation operators

Monitoring and reporting guidelines

Verification guidance for aviation

Small emitters' tool

Guidance documents developed by Member States

Example monitoring plans

Interpretation of aviation activities